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Rhein-Kreis Neuss: Im November gelten drei stille Feiertage

Neuss – Im November gelten drei Tage als besonders geschützt. Es sind Allerheiligen (1. November), der Volkstrauertag (15. November) sowie der Totensonntag (22. November). Das Kreisordnungsamt erinnert daran, dass es an diesen Gedenk- und Trauertagen noch ruhiger zugehen soll als an gewöhnlichen Sonn- und Feiertagen. Das teilte die Kreisverwaltung Rhein-Kreis Neuss mit.

Verboten sind an allen drei Tagen von 5 bis 13 Uhr Märkte, darunter auch Trödelmärkte und private Automärkte, außerdem gewerbliche Ausstellungen und ähnliche Veranstaltungen. Gleiches gilt für sportliche Ereignisse einschließlich Pferderennen, für Zirkusveranstaltungen und Volksfeste. Freizeitanlagen dürfen in dieser Zeit nicht öffnen, wenn dort tänzerische oder artistische Darbietungen angeboten werden. Auch Spielhallen und ähnliche Unternehmen müssen geschlossen bleiben, und die gewerbliche Annahme von Wetten ist untersagt.

An Allerheiligen und am Totensonntag dauern diese Verbote länger, nämlich jeweils von 5 bis 18 Uhr. Wirte dürfen an stillen Feiertagen zwischen 5 und 18 Uhr keine Musik und keine sonstigen unterhaltenden Darbietungen anbieten, weder im Gastraum noch in Nebenräumen mit Schankbetrieb. Untersagt sind in dieser Zeit außerdem sämtliche weiteren öffentlichen Unterhaltungsveranstaltungen.

Marcus Mertens, der das Kreisordnungsamt leitet, gibt zu bedenken: „Bei Begegnungen, die nicht unter diese Verbote fallen, sollte in angemessener Weise auf den Sinn des jeweiligen Feiertags Rücksicht genommen werden.“ Daneben gelten die allgemeinen Regeln zum Schutz der Sonn- und Feiertage, unter anderem die Vorgaben zur Sonntagsruhe in Handwerk, Fabrikation, Handel und Reisegewerbe. Wer dagegen verstößt, muss mit einem Bußgeld rechnen.

Die Eckdaten

  • Allerheiligen: 1. November, Verbote gelten von 5 bis 18 Uhr
  • Volkstrauertag: 15. November, Verbote für Märkte, Ausstellungen, Sport, Spielhallen und Ähnliches von 5 bis 13 Uhr
  • Totensonntag: 22. November, Verbote gelten von 5 bis 18 Uhr
  • In Gaststätten sind Musik und Unterhaltung an stillen Feiertagen zwischen 5 und 18 Uhr untersagt

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Das Feiertagsgesetz Nordrhein-Westfalens unterscheidet zwischen Feiertagen und Gedenk- und Trauertagen. Als Gedenk- und Trauertage nennt es den Volkstrauertag, den zweiten Sonntag vor dem 1. Advent, und den Totensonntag, den letzten Sonntag vor dem 1. Advent. Allerheiligen zählt dagegen zu den Feiertagen.

Für Allerheiligen und den Totensonntag regelt das Gesetz, dass am Allerheiligentag und am Totensonntag alle für den Volkstrauertag genannten Veranstaltungen von 5 Uhr bis 18 Uhr verboten sind.

Es gibt allerdings Spielraum: Wer ein dringendes Bedürfnis nachweisen kann, kann eine Ausnahmegenehmigung erhalten, sofern der Schutz der Sonn- und Feiertage dadurch nicht erheblich beeinträchtigt wird. Laut IHK zu Dortmund ist bei stillen Feiertagen die Bezirksregierung für solche Anträge zuständig.

Unsere Meinung

Die Übersicht hilft vor allem Veranstaltern und Wirten, die ihre Termine frühzeitig planen müssen. Wer eine Ausnahme braucht, sollte sich rechtzeitig bei der Behörde erkundigen. Offen lässt die Mitteilung, wie hoch ein Bußgeld ausfallen kann.

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